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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Schauer Gabelstapler GmbH, FN 525090t, Landscha an der Mur 119 43, 8424 Gabersdorf,
UID-Nr ATU75089805, für den Geschäftsverkehr (im Folgenden: „Schauer“, „Übergeber“, „Vermieter“, „wir“ oder „uns“). Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Übernehmer“, „Vertragspartner“ oder „Mieter“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Diese AGB gelten sohin insbesondere für unsere Services bezüglich der Reparatur und den Service von Gabelstaplern aller Marken, Ö-Norm Sicherheitsprüfung, Neu- und Gebrauchtstapler, Ersatzteile, Staplervermietung und Batterieservice:

ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS, KOSTENVORANSCHLAG

Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

Angebote von Schauer sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; Zwischenverkauf jeweils vorbehalten. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Für die Beschreibung von Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Vertragspartner – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Vertragspartner diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 20 % ergeben, so wird Schauer den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

Diese AGB gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

BEIGESTELLTE WARE, ZURÜCKHALTUNG DES FAHRZEUGS

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Vertragspartner bereitgestellt, sind wir berechtigt, diesem einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.

Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

Für alle unsere Forderungen aus einem Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Vertragspartner verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Vertragspartner und auch einem von diesem verschiedenen Eigentümer (zB Leasinggeber) zu. Forderungen auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Fahrzeug und Geld) entgegenhalten.

Wird ein Fahrzeug vom Vertragspartner nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt, eine angemessene Abstellgebühr zu verlangen. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Vertragspartners einem Drittverwahrer übergeben.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche USt wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen. Es gilt die aktuell gültige Schauer Preisliste und deren Stundensätze, falls nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage, Verladung oder Aufstellung etc. Alle Nebenkosten, wie z.B. Transportversicherung, Materialkosten, Verladung und Überführung, Zollkosten und TÜV-Gebühren oder sonstige Überprüfungsgebühren, sind daher vom Vertragspartner zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise gelten bis auf Widerruf oder Änderung. Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z.B. wegen einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor.

Reparaturvoranschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

Unsere Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei, bzw. Skonto nach Vereinbarung, zu begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung, abzutreten.

Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen. Andernfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.

Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden gemäß geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Z 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.

In Durchführung des Auftrags anfallende Reisekosten und Spesen werden im vereinbarten Preis berücksichtigt.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht Schauer das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

GEFAHRTRAGUNG, LIEFERFRIST

Die Preisgefahr geht mit der Übergabe des Kaufgegenstands auf den Vertragspartner über; bei Versand auf Kosten des Vertragspartners mit der Übergabe des Kaufgegenstands an die Transportperson oder Spedition; bei Versandverzögerung durch von uns nicht zu vertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Vertragspartner mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstands.

Das Transportrisiko trifft stets den unternehmerischen Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten des Vertragspartners. Schauer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Unternehmerischen Vertragspartnern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung des Vertrages werden ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Bezüglich der Reparatur in unserer Werkstatt gilt folgendes: auf den Verbraucher geht die Gefahr der Zerstörung / Beschädigung des Fahrzeugs / Aggregats ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe über; auf den unternehmerischen Vertragspartner geht die Gefahr über, sobald wir das Fahrzeugs / Aggregat zur Abholung im Unternehmen oder Lager bereithalten, diese selbst anliefern oder an einen Frachtführer übergeben.

Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7b KschG (ab Übergabe an den Verbraucher).

EIGENTUMSVORBEHALT, NUTZUNGSRECHTE

Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Der Vertragspartner hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vertragspartner.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.

Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde. Der Vertragspartner gestattet einen solchen Eingriff. Besitzstörungsklagen sind somit ausgeschlossen.

INFORMATIONSPFLICHT DES VERTRAGSPARTNERS UND LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

Der Vertragspartner hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschinen und/oder vor einer Verwendung der gelieferten Ersatzteile mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigem ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produkts und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Unsere Gefahrenhinweise wird der Besteller genau beachten.

Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig weiterzugeben.

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder dieser aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen und trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.

Der Vertragspartner hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeugs bestimmt sind.

Der Vertragspartner hat uns über Garantievereinbarungen (z.B. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.

Auf die Mitwirkungspflicht des Vertragspartners weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Vertragspartner aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem unternehmerischen Vertragspartner zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeugs bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.

Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.

Der Vertragspartner erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfangs seine ausdrückliche Einwilligung.

Der Vertragspartner ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufen mit Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Starter, u.a.).

ABNAHME UND TEILLIEFERUNG

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Schauer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Mit der Lieferung „Ab Werk“ gelten gelieferte Waren als abgenommen.

Sofern Reparaturleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 2 Wochen nach erfolgter Reparatur. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

VERZUG

Lieferverzug: Die Lieferfristen und -termine werden von Schauer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 2-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswerts zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Vertragspartner verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Vertragspartner ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.

Bei Zahlungsverzug verrechnen wir gesetzliche Verzugszinsen. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Vertragspartner fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten zurückzuhalten. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Vertragspartner unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Für den Fall des Verzugs trägt der Vertragspartner sämtliche vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare, Mahn- und Inkassospesen von Schauer.

Werden uns Umstände bekannt, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage zu stellen, insbesondere Einstellung seiner Zahlungen, Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder teilweise erfüllen Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Schauer ist insbesondere dazu berechtigt, ausstehende oder weitergehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistungen durchzuführen.

MASSE, GEWICHTE, ANGABEN UND ALTTEILE

Unsere Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten udgl sind ungefähre Richtwerte. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.

Dem Vertragspartner überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind uns auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (widerverwendbar) – sind von uns bis zur Übergabe des Fahrzeugs aufzubewahren. der Vertragspartner kann deren Herausgabe verlangen. danach sind wir zur Entsorgung berechtigt und der Vertragspartner hat allfällige Entsorgungskosten gesondert zu tragen.

GEWÄHRLEISTUNG

Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Fahrzeuge, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen, sofern er Unternehmer ist; § 924 ABGB findet ebenfalls keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und -teile.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Vertragspartner das Fahrzeug / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Vertragspartner dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Behebungen eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses behauptenden Mangels dar.

Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Vertragspartners zumindest zwei Versuche einzuräumen.

Sind die Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Der unternehmerische Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Mängel am Fahrzeug oder an Teilen, die der unternehmerische Vertragspartner bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

Den Vertragspartner trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

Für Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb zu veranlassen.

Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Vertragspartner.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Vertragspartners nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Für Verschleißteile wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Gewähr. Eigenmächtige Reparaturen befreien uns von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung. Sollte der Vertragspartner zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung des Umfangs der Arbeiten einzuholen.

Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Vertragspartners angefertigt, so trägt dieser gegenüber uns das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.

Keine Gewährleistung leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Kaufgegenstände, sofern gesetzlich zulässig.

Sofern Schauer Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste nach Aufwand verrechnet.

§ 933b ABGB findet bei Unternehmern keine Anwendung.

REPARATUREN UND MONTAGE, PANNENDIENST

Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.

Die zu reparierende Maschine muss vom Vertragspartner in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Vertragspartners.

Entsenden wir Monteure zur Instandsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch krass grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden. Insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Der Ersatz von Schäden aufgrund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.

Bei Durchführung der Arbeiten beim Vertragspartner trägt dieser dafür Sorge, dass die Örtlichkeiten sowie die in seinem Unternehmen vorhandenen Einrichtungen zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen. Er ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung, insbesondere zur kostenlosen und ausreichenden Beistellung von Hilfspersonal, Hilfsmitteln, erforderlichen Transportmitteln sowie Strom, Wasser und sonstigen benötigten Betriebsmitteln einschließlich der entsprechenden Anschlüsse für die erforderliche Zeit verpflichtet, sofern es sich nicht um mobile Reparaturdienste handelt. Das Hilfspersonal hat den Weisungen der von uns mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Personen Folge zu leisten. Für die Handlungen der Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Er trägt weiters Sorge dafür, dass die vereinbarten Arbeiten sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt werden können, die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Durchführung der Leistungen notwendigen Maßnahmen getroffen werden und unsere Mitarbeiter über bestehende Sicherheitsvorschriften, soweit diese von Bedeutung sind, unterrichtet werden.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Vertragspartner wurde hierauf hingewiesen. Vom Vertragspartner ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Felgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es dem Vertragspartner, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.

SCHADENERSATZ

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet Schauer bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.

Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (aktuell EUR 2.000.000,–). Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Schadenersatzansprüche unternehmerischer Vertragspartner sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder Berater aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner zufügen.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Schauer nicht.

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstands (Betriebsanleitungen) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

Der Vertragspartner hat uns bei Eintritt eines Folgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im Einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.

GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Schauer oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners oder Leibnitz, im Falle eines Konsumenten an dessen Wohnsitz oder Arbeitsplatz, vereinbart.

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Es gilt die ÖNORM M9801, 2012.01.01.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Schauer Gabelstapler GmbH

Stand 14.06.2021